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Konsumkredit / Konsumkredite

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Einleitung Konsumkredit / Konsumkredite

Rechtsgebiet:
Konsumkredit / Konsumkredite
Stichworte:
Konsumkredit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Früher als „Kleinkredit“ bezeichnet, ist heute der Begriff „Konsumkredit“ für die Vergabe von Blankokrediten an Privatpersonen geläufig. Diente der Kleinkredit früher der Finanzierung von lebensnotwendigen Gütern und der Existenzsicherung (sog. „Notstandsdarlehen“), steht beim Konsumkredit heute die Finanzierung nicht lebensnotwendiger Güter wie Autos, Möbel, Ferien usw. im Mittelpunkt.

Konsumkredite (auch: Kleinkredite oder Privatkredite) unterstehen in der Schweiz dem Bundesgesetz über den Konsumkredit (Konsumkreditgesetz (KKG); SR 221.214.1) vom 23.03.2001.

Im Zentrum des Konsumkreditrechts steht der potentielle Kreditnehmer, seine Überschuldungsvermeidung, insbesondere die Kreditfähigkeitsprüfung, die reguläre Bedienung des Konsumkreditvertrages, der Konditionenschutz, der geordnete Vertragsausstieg und die Sanktionierung nicht ordentlichen Kreditierens (Kreditierungsfehler, verführende Konsumkreditwerbung usw.).

Diese Darstellung zum Konsumkreditrecht fokussiert auf:

  • Hinweise zu dem Gesetzgeber gewollten Sozialschutz
  • Informationen zum Konsumkreditwesen

Anwendungsbereich und vom KKG nicht erfasste Bereiche

Der persönliche Anwendungsbereich des Konsumkreditgesetzes (KKG) beschlägt insbesondere:

  • Akteure
    • Kreditgeber (Kreditgläubiger, Anbieter)
    • Kreditnehmer (Kreditschuldner, Konsument)

Der sachliche Anwendungsbereich des Konsumkreditgesetzes (KKG) ist vom Gesetzgeber wie folgt gestaltet worden:

  • Konsumkredite
    • Klassischer Konsumkredit
      • Privater (Blanko-)Kredit
      • Kreditkauf
      • Abzahlungskauf
      • Kredit- und Kundenkarten, sofern der ausstehende Betrag erst am Monatsende zu begleichen ist
    • Moderne Ausprägungen des Konsumkredits, mit eingeschränkter KKG-Anwendung
      • Leasing
      • Kredit- und Kundenkarten
      • Überziehungskredit
  • Nicht als Konsumkredite gelten:
    • Grundpfandgesicherte Kredite
      • Direkt oder indirekt grundpfandrechtlich gesicherte Kredite (KKG 7 Abs. 1 lit. a)
    • Gesicherte Kredite
      • Kredite, die durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten oder ausreichende Vermögenswerte gedeckt sind (KKG 7 Abs. 1 lit. b)
    • Gratiskredite
      • Kredite, die zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden (KKG 7 Abs. 1 lit. c)
    • Kredite mit Einmalrückzahlung
      • Zinslose, in einer Einmalzahlung rückzahlbare Kredite (KKG 7 Abs. 1 lit. d)
    • Bagatell- und Grosskredite
      • Kredite mit einer Kreditsumme von weniger als CHF 500 oder mehr als CHF 80 000 (KKG 7 Abs. 1 lit. e)
    • Kurzfristige Kredite
      • Kredite, der innert längstens 3 Monaten zurückzuzahlen sind (KKG 7 Abs. 1 lit. f)
    • Dienstleistungen von Versorgungsbetrieben
      • Verträge über die fortgesetzte Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, nach denen der Konsument berechtigt ist, während der Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten (KKG 7 Abs. 1 lit. g)

Das KKG befasst sich fragmentarisch auch zu den zum Umfeld der Konsumkredit-Verträgen gehörenden sog. „Annexe“-Verträgen:

  • Kreditvermittlung
  • Sicherungsverträge
  • Schuldenregulierungsverträge

KKG-Schutzbereiche

Das KKG hat im Wesentlichen folgende Schutzbereiche zugunsten des potentiellen oder schuldenden Kreditnehmers:

  • Überschuldungsprävention
    • Kreditfähigkeitsprüfung
    • Prüfungsmodalitäten
    • Sanktionen von Missachtungen
  • Schutz der Vertragsschliessungsfreiheit
    • Konsumkreditwerbung
    • Anforderungen für an den Kreditvertrag
    • Widerrufsrecht des Konsumkreditnehmers
  • Schutz bei Vertragsabwicklung
    • Höchstzinssatz
    • Verteidigungsrechte des Kreditnehmers in Dreiecksverhältnissen
    • Kreditnehmerrecht auf vorzeitige Rückzahlung
    • Kreditnehmerverzug bei der Kreditrückzahlung

Kreditfähigkeitsprüfung

Ein Schwerpunkt des KKG ist die Vermeidung von Konsumkredit-Gewährungen an Personen, die nicht zurückbezahlen können (=   Überschuldungsprävention resp. Prävention der Konsumentenüberschuldung). Damit eine Konsumentenüberschuld nicht eintritt, sind alle Konsumkreditgeber unter allen Umständen zu einer Kreditfähigkeitsprüfung gehalten:

  • Prüfung aller unterstellten Kreditverhältnisse
  • Prüfungskriterien
  • Kreditprüfungsmodalitäten
  • Sanktionen bei Verletzung einer Kreditprüfung

Konsumkreditvertrag

Zum Schutz vor Übereilung, zur Transparenz und zu einer geordneten Konsumkreditgewährung unterliegt der Konsumkreditvertrag zu seiner Gültigkeit bestimmten Form- und Inhaltsvoraussetzungen:

  • Gültigkeitserfordernisse
    • Formerfordernisse
    • Inhaltserfordernisse
    • Kostentransparenz
  • (Schrift-)Form
  • Inhalt
  • Verzinsung
  • Zustimmungen
  • Meldepflicht
  • Sanktionen bei Nichtbeachtung der Form-, Inhalts- und Zustimmungserfordernisse

Widerrufsrecht

Das KKG enthält zugunsten des Konsumenten für alle Formen des Konsumkredites ein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht soll als eine Art nachträgliche Überlegungsfrist leichtfertigen Konsumkredit-Entscheidungen entgegenwirken, hat doch die Kreditaufnahme weitreichende finanzielle Folgen für den Konsumkreditnehmer (und seine Familie). Beim Widerrufsrecht sind folgende Punkte zu beachten, die im Content dann detailliert erläutert sind:

  • Anwendungsbereich
  • Hinweispflicht in Konsumkreditvertrag
  • Widerrufsvoraussetzungen
  • Ausübungsmodalitäten
  • Widerrufsfolgen

Vertragsabwicklungsschutz

Dem „Schutz der Vertragsentschliessungsfreiheit“ folgt logischerweise der „Schutz bei der Vertragsabwicklung“, mit seinen folgenden Elementen:

  • Höchstzinssatz
  • Auszahlungszeitpunkt
  • Verteidigungsrechte des Konsumkreditnehmers im Dreiecksverhältnis
  • Vorzeitige Rückzahlung
  • Verzugsfolgen

Bewilligungspflicht / Aufsicht

Kreditgeber, die in der Schweiz gewerbsmässig Konsumkredite gewähren oder vermitteln wollen, unterstehen der Bewilligungspflicht nach Massgabe des eidgenössischen Konsumkreditgesetzes (KKG).

Bewilligungen an Kreditgeber oder Kreditvermittler werden nur erteilt, wenn diese einen guten Leumund besitzen und genügend Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes aufweisen, über angemessene eigene Mittel und über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügen, in einem schweizerischen Handelsregister eingetragen sind, vom Kreditnehmer keine Kosten erheben und die Zinsen nach einer einheitlichen Methode berechnen und keine höheren Zinsen als erlaubt verlangen.

Konsumkreditwerbung

Auch die eingeschränkte Konsumkreditgewährung die der Konsumentenüberschuldungs-Prävention:

  • Verbot aggressiver Werbung
  • Keine Werbung für
    • „Expresskredite“
    • „Sofortkredite“
    • „Ferienkredite“
    • „Hochzeitskredite“
  • Keine argumentative Werbung
    • „Steuerkredit“
    • „Sparkredit“
    • o.ä.
  • Verpönte auf junge Erwachsene ausgerichtete Konsumkreditwerbung

Eine Verletzung des Verbots aggressiver Werbung kann als Strafe eine Busse bis zu CHF 100‘000 nach sich ziehen.

Prozessuales

Das KKG enthält keine prozessualen Bestimmungen. Solche ergeben sich aber aus der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Erwähnenswert sind:

  • Schlichtungsverfahren
  • Streitwertbedingt vereinfachtes Verfahren
  • Konsumentengerichtsstand

Der Content enthält folgende zwölf zentrale Kapitel:

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