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Konsumkredit / Konsumkredite

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Bewilligungspflicht / Aufsicht

Rechtsgebiet:
Konsumkredit / Konsumkredite
Stichworte:
Konsumkredit, Konsumkredite
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Konsumkreditgewerbe ist bewilligungspflichtig und wird beaufsichtigt:

  • Bewilligungspflicht für den Betrieb eines Kleinkreditinstituts
    • Die Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten ist bewilligungspflichtig (KKG 39)
    • Zuständig für die Bewilligungserteilung ist der Kanton, in dem der Kreditgeber oder der Kreditvermittler seinen Sitz hat (KKG 39 Abs. 2)
  • Aufsicht über das Kleinkreditinstitut
    • Die Aufsicht über die Kleinkreditinstitute erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde

Vorbehalt / Disclaimer

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