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Konsumkredit / Konsumkredite

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Konsumkreditvertrag

Rechtsgebiet:
Konsumkredit / Konsumkredite
Stichworte:
Konsumkredit, Konsumkredite
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Der Konsument soll den Kreditaufnahme-Entscheid unbeeinflusst, informiert und überlegt treffen können.

Für die Gültigkeit des Konsumkreditvertrages sind zu erfüllen (KKG 9 – 12):

Gültigkeitserfordernisse

  • Formerfordernisse
  • Inhaltserfordernisse
  • Kostentransparenz

Form

  • Schriftform
    • Sämtliche Konsumkredite sind schriftlich abzuschliessen (KKG 9 Abs. 1; 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1)
      • Vertragsurkunde
        • Inhalt
          • mit den gesetzlich geforderten Inhaltsangaben (siehe nachfolgend „Inhalt“)
          • mit integrierenden Bestandteil bildenden Dokument über die Einzelheiten der Kreditfähigkeitsprüfung
        • Grundlage
          • Vgl. KKG 9 Abs. 2 lit. j, KKG 11 Abs. 2 lit. h und KKG 12 Abs. 2 lit. d
        • Konsumkredit-AGB
          • AGB müssen für die rechtsgültige Einbeziehung in den Konsumkreditvertrag Bestandteil der Vertragsurkunde sein
      • Eigenhändige Unterschrift von Kreditgeber und Kreditnehmer
        • Grundlage
          • OR 13 Abs. 1 und OR 14 Abs. 1
        • Unterschriftssurrogate
          • Ausreichend für Kreditgeber
            • Faksimileunterschrift (OR 14 Abs. 2)
          • Nicht ausreichend für Kreditgeber
            • Kreditangebotsunterzeichnung durch den Kreditgeber und unterzeichnete Annahmeerklärung des Kreditnehmers
          • Qualifizierte elektronische Signatur
            • Die qualifizierte elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt (vgl. OR 14 Abs. 2bis)
      • Ziele
        • Schutz des Konsumenten vor Übereilung
        • Dokumentierung der eingegangenen Verpflichtung
  • Vertragskopie
    • Die Konsumenten erhält eine Kopie des Kreditvertrages
      • Grundlage
        • KKG 9 Abs. 1; 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1
      • Arten
        • eine Ausfertigung oder
        • ein Vertragsdoppel
      • Surrogate
        • Ausreichend
          • Computer-Ausdruck oder Kopie, sofern diese aber die Unterschriften beider Parteien tragen
  • Formfehler
    • Die Nichteinhaltung der Formvorschriften führt zur Nichtigkeit des Konsumkreditvertrags (KKG 15 Abs. 1)

Inhalt

  • Mindestinhalt des Vertrages
    • Differenziert nach der Art des Konsumkredits (siehe nachfolgend „Angabe des effektiven Jahreszinses“)
  • Grundlagen
    • für Barkredit (Kleinkredit, Abzahlungsvertrag über Waren oder Dienstleistungen)
    • für Finanzierungskredite (Abzahlungsgeschäfte und Drittfinanzierung von Erwerbsgeschäften (zweckgebundene Barkredite))
    • für Leasingverträge
    • für Kredit- und Kundenkartenverträge mit Kreditoption sowie Überziehungskredite auf laufendem Konto
  • Kosteninformation
    • Gebot, den Konsumkreditnehmer objektiv über die Kosten in Kenntnis zu setzen
  • Ziel
    • Kostentransparenz als Grundlage für den Vergleich der Kreditkosten verschiedener Anbieter
  • Angabe des effektiven Jahreszinses
    • Allgemein
      • Der Kreditgeber hat den effektiven Jahreszins anzugeben (KKG 9 Abs. 2 lit. b und KKG 11 Abs. 2 lit. e)
      • Prozentsatz des Nettokreditbetrages, umfassend die Gesamtkostenbelastung des Kreditnehmers (einschliesslich Zinsen und sonstige Kosten; KKG 5) p.a. (KKG 6)
    • Bei Barkrediten und Abzahlungsgeschäften
      • Zinsangabe nach einer einheitlichen mathematischen Formel (vgl. KKG 33 Abs. 1 und Anhang 1), die auf der sog. Annuitätenmethode beruht, berechnet auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. KKG 33 Abs. 1)
      • Zugrunde gelegte Annahmen (vgl. KKG 33 Abs. 2)
        • Fortbestand des Kredites während der vereinbarten Dauer
        • Ordnungsgemässe Erfüllung durch beide Parteien
    • Bei Leasingverträgen
      • Berechnung des effektiven Jahreszinses aufgrund folgende Massstäbe (vgl. KKG 33 Abs. 4)
        • Barkaufpreis des Leasinggegenstandes
        • Restwert des Leasingobjektes am Vertragsende
        • Leasingraten
    • Bei Abzahlungsgeschäften
      • Preis, den der Konsument zu entrichten hätte, wenn er den Preis sofort bei der Sachübergabe bezahlt hätte
        • Gegenüberstellung dieses Preises mit jenem, den er im Rahmen des Kreditvertrages zu bezahlen hat (vgl. KKG 10 lit. b), was dem Kreditnehmer die effektiven Kreditkosten vor Augen führen soll
    • Bei Leasinggeschäften
      • Angabe des Listenpreises des Herstellers oder Importeurs, obwohl in aller Regel das Auto markant unter dem Listenpreis erworben wird
      • Oft wird also nicht der um Rabatte und sonstige Vergünstigungen reduzierte, effektive, sondern nur der höhere, nicht praktizierte Barzahlungspreis angegeben, was den Vergleich mit den Kosten anderer Kreditformen verfälscht
    • Bei Kredit- und Kundenkarten oder vereinbartem Überziehungskredit
      • Angabe nicht des effektiven Jahreszinses, sondern des bei Vertragsschluss zu Grunde gelegten Normalzinssatzes, plus die zu diesem Zeitpunkt berechneten Kosten (vgl. KKG 12 Abs. 2 lit. b)

Verzinsung

  • Zinssatz
    • Die Höhe des verlangten Zinssatzes variiert je nach Kreditgeber
    • Oft spielen folgende Kriterien eine Rolle für die Berechnung:
      • Wohnort
      • Zivilstand
      • Nationalität / Aufenthaltsstatus
      • Berufliche Situation
      • Einkommen
      • Wohnsituation
      • Kinder
      • Wohn- oder Mietkosten
      • Ausgaben
      • Anzahl Betreibungen
      • Verwendungszweck des Geldes
  • Höchstzinssatz für Konsumkredite

Zustimmungen

  • Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (KKG 14)

Meldepflicht

  • Der Kreditgeber ist verpflichtet, die Kreditgewährung bei der zentralen Informationsstelle für Konsumkredite zu melden (KKG 23 – 27)

Sanktionen (aus Nichtbeachtung der Form-, Inhalts- und Zustimmungserfordernisse)

  • Definition
    • Ahndung von Regelverstössen gegen den Schutz der Vertragsschliessungsfreiheit (KKG 15)
  • Grundlagen
    • KKG 9 – 13
    • KKG 15
  • Ziel
    • Schutz der Vertragsschliessungsfreiheit
  • Anwendungsbereich
    • für alle Arten von Konsumkrediten
  • Wirkungen allgemein
    • Grundsatz
      • Nichtigkeit des Konsumkreditvertrages (vgl. KKG 15 Abs. 1)
    • Grundlagen
      • In Abweichung von den Allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts gelten besondere Nichtigkeitsfolgen (vgl. KKG 15 Abs. 2 – 4)
  • Nichtigkeit bei Konsumkrediten (Barkredite, Abzahlungsgeschäfte, Kredit- und Kundenkartenverträgen mit Kreditoption sowie Überziehungskredite auf vertraglicher Grundlage)
    • Konsumkreditvertrag, bei dem noch keine Leistungen erbracht wurden
      • Entfallen der vertraglichen Pflichten beider Parteien
    • Konsumkreditvertrag, bei dem die Auszahlung bereits erfolgt ist (und ggf. Amortisationen stattfanden)
      • Besondere Nichtigkeit:
        • Keine Zinsen- und Kosten-Erstattung
          • Bei Nichtigkeit des Konsumkreditvertrages hat der Konsument den Kredit bis zum Ablauf der Kreditdauer zurückzuzahlen, schuldet aber weder Zinsen noch Kosten (KKG 15 Abs. 2)
        • Rückzahlungspflicht in gleich hohen Raten
          • Die Kreditsumme ist in gleich hohen (monatlichen) Teilzahlungen zurückzuzahlen (KKG 15 Abs. 3)
        • Ergebnis
          • Der Kreditnehmer bezahlt nur den Barzahlungspreis und keine Teilzahlungszuschläge
          • Sobald er in Höhe des Barpreises bezahlt ha, ist er von seinen Zahlungspflichten entbunden und wird ggf. Eigentümer der Kaufsache
    • Sonderregelung für nichtige Leasingverträge
      • vgl. KKG 15 Abs. 4 und nachfolgend
  • Nichtigkeit bei Leasingverträgen
    • Besondere Nichtigkeit
      • Der Leasingnehmer muss im Nichtigkeitsfalle das Leasingobjekt zurückgeben und die bis zum Zeitpunkt der effektiven Rückgabe geschuldeten, die Kreditkosten enthaltenden Leasingraten bezahlen (vgl. KKG 15 Abs. 4 Satz 1)
        • Der Leasinggeber verliert bei dieser Sonderregelung weder Zinsen noch Kosten
        • Ob und inwieweit ein pönale Wirkung eintritt, hängt von den konkreten Verhältnissen ab (vgl. auch die Hinweise in der Box etc.)
    • Rechtsnatur
      • Nichtigkeit wirkt wie eine Kündigung ex nunc (Kündigung ab jetzt, von nun an)
    • Wertungswiderspruch zu anderen Konsumkreditformen
      • Im Gegensatz zum Konsumkreditgeber verliert der Leasinggeber keine Zinsen und Kosten (siehe auch Box)

Tipp: Vergleichen Sie die Konditionen mittels Kleinkreditrechner

Weiterführende Hinweise

  • Nichtigkeit bei Konsumkrediten
    • Sanktionssystem
      • Anstelle einer allgemeinen Nichtigkeit hat der Gesetzgeber zum Schutze des Konsumenten eine „besondere Nichtigkeit“ gemäss KKG 15 legiferiert
      • Der Gesetzgeber hat auf strafrechtliche Sanktionen verzichtet
    • Besondere Nichtigkeit
      • Sofortige Rückabwicklung des Vertrages nach den Vindikations- und Bereicherungsregeln
      • Hat der Konsument bzw. Kreditnehmer den Kreditbetrag bereits für die Anschaffung einer Sache oder die Bestellung einer Dienstleistung verwendet, wüsste er nicht wie er sofort zurückzahlen könnte
      • trägt diesen vorerwähnten Sozialschutzbedürfnissen des Kreditnehmers Rechnung
      • soll eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Kreditgeber entfalten und Anreiz zu gesetzeskonformem Verhalten bilden
      • Die Anwendung der allgemeinen Nichtigkeit würde dem Konsumenten erhebliche Schwierigkeiten verursachen:
      • Das vom Gesetzgeber gewählte System der „besonderen Nichtigkeit“ (mit pönaler Wirkung)
  • Nichtigkeit bei Leasingverträgen
    • Sanktionssystem
      • Der Leasinggeber hat keinen Anspruch den Betrag, der dem durch die erste Ingebrauchnahme des Leasingobjektes entstehenden Wertverlust entspricht (bei Autos: hoher Wertverlust mit Inverkehrsetzung; vgl. auch
    • Nichtigkeit ohne wirkliche Abschreckung
      • Der Leasingnehmer hat bei Vertragsschluss mit einer hohen Kaution oder einer sehr hohen ersten Leasingrate den Wertverlust bereits abgedeckt
      • Die Nichtigkeit wird nicht nach Abschluss bemerkt bzw. geltend gemacht (Folge: mit fortschreitender Leasingdauer wird der Wertverlust ausgeglichen)
      • Der Gesetzgeber hat – nicht nachvollziehbar – die Leasinggeber gegenüber anderen Kreditgebern bewusst privilegiert
      • In folgenden Fällen kann die pönale Wirkung des Wertverlusts von KKG 15 Abs. 4 Satz 2 verpuffen:

Literatur

  • Nichtigkeit bei Konsumkrediten
    • Nichtigkeitsfeststellung vor Leistungsaustausch
      • KOLLER-TUMLER MARLIS, Konsumkreditverträge nach revidiertem KKG – eine Einführung, in: JKR 2002, S .36
    • Nichtigkeitsfeststellung nach Beginn des Leistungsaustauschs
      • KOLLER-TUMLER MARLIS, Basler Kommentar OR I, Kommentierung des Art. 11 KKG
  • Nichtigkeit bei Leasingverträgen
    • STAUDER BERND, Leasingvertrag, in: JKR 2002, S. 100
    • GIGER HANS, Berner Kommentar, Teil II, Rz 660
    • AmtlBull., StR 2000, 575

Weiterführende Informationen

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