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Konsumkredit / Konsumkredite

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Kreditfähigkeitsprüfung

Rechtsgebiet:
Konsumkredit / Konsumkredite
Stichworte:
Konsumkredit, Konsumkredite
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Systemkern des KKG ist die Vermeidung der Konsumkredit-Gewährung an eine Person, die nicht zurückbezahlen kann (=   Überschuldungsprävention resp. Prävention der Konsumentenüberschuldung). Hiefür erfolgt eine sog. Kreditfähigkeitsprüfung:

Unterstellte Kredite

  • Notwendigkeit einer Kreditfähigkeitsprüfung bei jedem anvisierten Kredit

Prüfungskriterien

Grundlagen

  • Voraussichtliche Rückzahlungsfähigkeit   =   Kreditfähigkeit
  • Prüfung vor Vertragsschluss (KKG 28 Abs. 1, KKG 29 Abs. und KKG 30 Abs. 1)
    • Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Konsumenten
    • Einkommensverhältnisse
    • Vermögensverhältnisse
    • Betriebswirtschaftliche Rationalität
    • Risikoprognose (credit scoring)
      • Mathematische Beurteilung
      • Wahrscheinlichkeits- oder Erfahrungswerte
    • Einheitliche Kriterien für Kreditwürdigkeitsprüfung

Prüfmodell für die Kreditfähigkeitsprüfung

  • Grundsätze / Kriterien
    • Rückzahlungsfähigkeit
      • Der Konsument soll nur dann einen Konsumkredit aufnehmen dürfen, wenn er ihn voraussichtlich wird zurückzahlen können
    • Betriebswirtschaftliches Kriterium
      • Bezugnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Konsumenten > Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Konsumenten
    • Sozialpolitisches Kriterium
      • Überschuldungsrisiko > Auswirkungen der Überschuldung auf den Konsumenten und seine Familie
  • Relevantes Einkommen
    • Arbeits- oder Renteneinkommen, inklusive vermögensrechtliche Ansprüche des Konsumenten gegen seinen Ehepartner (ZGB 163) und gegen seine erwerbstätigen Kinder (ZGB 323)
    • Keine Berücksichtigung bei der Kreditfähigkeitsprüfung
      • Ehegatteneinkommen
      • ev. Bürgschaften zG des Konsumenten
      • ev. Garantien zG des Konsumenten
    • Existenzminimum, welches als Freibetrag den Lebensunterhalt des Konsumenten und seiner Familie garantiert, wird in Abzug gebracht
      • Höhe nach SchKG 93 Abs. 1 (KKG 28 Abs. 2 und 28 Abs. 3 S. 1)
      • Faktorenergänzung (3) für eine realistische Einschätzung der Rückzahlungsfähigkeit des Konsumenten
        • tatsächlich geschuldeter Mietzins (KKG 28 Abs. 3 lit. a)
        • Steuern, die nach der Quellensteuertabelle geschuldet sind (KKG 28 Abs. 3 lit. b)
        • allfällig bestehende Konsumkreditverpflichtungen, die bei der Informationsstelle IKO gemeldet sind (KKG 28 Abs. 3 S. 2)
    • weitere Rückzahlungsverpflichtungen
      • Berücksichtigung der Konsumkredite, die der Informationsstelle für Konsumkredite (IKO) gemeldet werden
        • Traditionelle Konsumkredite i.S.v. KKG 1 Abs. 1 (KKG 25)
        • Leasingverträge i.S.v. KKG 1 Abs. 2 lit. a (KKG 26)
        • Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite auf laufendem Konto i.S.v. KKG 1 Abs. 2 lit. b, sofern und soweit der Konsument von der Kreditoption effektiv dreimal hintereinander Gebrauch machte und der ausstehende Betrag mindestens CHF 3‘000 ausmachte (KKG 27)
      • Berücksichtigung der bei der – nebst IKO fortbestehenden – Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) gespeicherten Kreditdaten
  • Fiktive Amortisationsdauer
    • Ausgangslage
      • Keine gesetzlichen Laufzeitenbeschränkungen
    • Allgemeines
      • Je länger die Laufzeit, desto kleiner die Raten und desto höher die Rückzahlungsfähigkeit
      • Bei langfristigen Kreditverhältnissen steigt aber das Ausfallrisiko, wird doch über mehrere Jahre hinweg die Kaufkraft vorweggenommen und dadurch das künftige Einkommen belastet
    • Grundsätze
      • Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit muss grundsätzlich von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist
      • Bei der kürzeren Laufzeiten als 36 Monate ist die effektiv vereinbarte Vertragsdauer zugrunde zu legen

Sondermodelle für Leasing bzw. für Kredit- und Kundenkartenkonti

  • Kreditfähigkeit des Leasingnehmers (KKG 29)
    • Der Leasingnehmer muss die Leasingraten leisten können
      • ohne Beanspruchung des nicht pfändbaren Teils des Einkommens nach SchKG 93 Absatz 1 oder
      • aus genügend eigenen Vermögenswerten
  • Kreditfähigkeit bei Kredit- und Kundenkartenkonti (KKG 30)
    • Summarische Prüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Antragstellers
      • Die Kreditlimite muss den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Konsumenten Rechnung tragen
      • Bereits gemeldete Konsumkredite sind zu berücksichtigen

Prüfungskriterien-Transparenz

  • Die Kreditprüfungs-Kriterien sind in der Vertragsurkunde oder in einem integrierenden Bestandteil bildenden Dokument festzuhalten:
    • Dem Grundmodell unterliegende Konsumkreditverträge
      • Betrag des pfändbaren Einkommens
      • Existenzminimum
        • Berücksichtigte Kostenfaktoren
          • Miete
          • Steuern
          • Vorbestehende Konsumkreditverpflichtungen
          • etc.
    • Kreditkartenverträge und Überziehungskredite
      • Die der Kreditgewährung zugrunde gelegten Elemente der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
      •  
    • Leasingverträge (Leasing von Konsumgegenständen durch Private)
      • Einzelne Vermögenswerte, die die Bezahlung der Leasingraten sichern sollen, und ihr Wert

Modalitäten der Kreditfähigkeitsprüfung

Grundsatz

  • Individuelle Prüfung der Kreditfähigkeit des Konsumenten

Keine Eigenbeschaffungspflicht, aber Informationsaufforderungsobliegenheit

  • Das KKG verpflichtet den Kreditgeber nicht, sich selber die Angaben zu beschaffen
  • Der Kreditgeber kann sich auf die Angaben des Kreditnehmers zu seinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen verlassen (KKG 31 Abs. 1)
  • Der Gesetzgeber setzt allerdings voraus, dass der Kreditgeber den Kreditnehmer zur Bekanntgabe seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse auffordert, falls er diese nicht von sich aus bekannt gibt

Konsumenteninformationen an den Kreditgeber

  • Elemente, aus denen sich die Kreditfähigkeit ergibt
    • Haushaltsbudget (Budgetberechnung)

Keine allgemeine Prüfungspflicht des Kreditgebers

  • Grundsatz
    • Keine allgemeine Pflicht des Kreditgebers zur Richtigkeitsprüfung der Kreditnehmerangaben
  • Ausnahmen
    • Offensichtlich unrichtige Angaben der Kreditfähigkeitsprüfung (KKG 31 Abs. 2)
      • Pflicht des Kreditgebers, die Kreditnehmerdaten auf ihre offensichtliche Unrichtigkeit hin zu überprüfen
      • Praxisrelevanz
        • Widersprüchliche Angaben im Verhältnis zu den Daten der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO)
      • Ziel
        • Berücksichtigung aller gemeldeten vorbestehenden Konsumkreditverpflichtungen bei der Kreditfähigkeitsprüfung
    • Prüfungspflicht bei Richtigkeitszweifeln (KKG 31 Abs. 3)
      • Pflicht zur Überprüfung der Kreditnehmerangaben bei Zweifeln an deren Richtigkeit
      • Nachweis durch private oder amtliche Dokumente
        • Betreibungsregisterauszug
        • Lohnausweis
        • Steuererklärung
        • etc.
      • Praxisrelevanz
        • Nachweisbare Zweifel, d.h. wenn objektive Anhaltspunkte Anlass zu Zweifeln geben
      • Ziel
        • Klärung der Richtigkeitszweifel

Sanktionen (aus Verletzung der Kreditfähigkeitsprüfung)

Definition

  • Ahndung von Regelverletzungen der Konsumkreditgesetzgebung

Grundlagen

  • KKG 22 – 32

Ziel

  • Prävention der Konsumentenüberschuldung (KKG 22)

Anwendungsbereich

  • für alle Arten von Konsumkrediten

Sanktionssystem

  • Keine Nichtigkeit des Konsumkreditvertrages, sondern Aufrechterhaltung
    • Ganzer oder teilweiser Verlust der vertraglichen Ansprüche des Kreditgebers (vgl. KKG 32)
  • Der Konsumkreditvertrag besteht weiter und ist zu erfüllen
    • Der Kreditgeber hat den Kredit in der vereinbarten Form und für die verabredete Dauer zur Verfügung zu stellen
  • Der Rechtsverlust als Sanktion für den Kreditgeber führt aber zu einer Pflichtenänderung des Kreditnehmers

Sanktionsarten

  • Geringfügige Missachten der gesetzlichen Vorschriften zu Kreditfähigkeitsprüfung durch den Kreditgeber
  • Schwerwiegende Verletzung der gesetzlichen Vorschriften zur Kreditfähigkeitsprüfung durch den Kreditgeber

Geringfügige Missachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Kreditfähigkeitsprüfung durch den Kreditgeber (KKG 32 Abs. 2)

  • Verlust des Anspruchs auf Zinsen und Kosten, d.h. Umwandlung in einen Gratiskredit
  • Rückzahlungsverpflichtung besteht fort
    • Quantitativ = Amortisationsraten ./. Zins- und Kostenanteil

Schwerwiegende Verletzung der gesetzlichen Vorschriften zur Kreditfähigkeitsprüfung durch den Kreditgeber (KKG 32 Abs. 1)

  • Verlust von Kreditsumme samt Zinsen und Kosten
  • Rückzahlungsanspruch der Kreditvaluta verfällt
    • Dem Kreditnehmer, der den Kredit ganz oder teilweise zurückbezahlt hat, steht ein Rückzahlungsanspruch zu (KKG 32 Abs. 1 Satz 2)

Sanktionseinstufung

  • Kreditgeber, der nur nach betriebswirtschaftlichen Kriterien handelt und den KKG-Sozialschutz missachtet, verstösst in schwerwiegender Weise gegen das KKG
  • Praxisbeispiele schwerwiegender KKG-Verletzungen
    • Konsumkredite
      • Keine individuelle Kreditfähigkeitsprüfung
        • Credit Scoring alleine ist nicht ausreichend
      • Keine Existenzminimumsberechnung oder Nichtbeachtung ihrer Kriterien
        • Anwendung der Betreibungsrichtlinien aus einem anderen Kanton als der Wohnsitzkanton des Kreditnehmers
        • Nichteinbeziehung der Miete und der Steuern (nach Quellensteuertabelle)
      • Nichteinsichtnahme ins IKO-Register
      • Nichtberücksichtigung der IKO-Angaben zu bestehenden Kreditverpflichtungen
      • Überschreitung der sich aus der fiktiven Amortisationsdauer ergebenden Kreditratenhöhe
      • Sorgloses Vertrauen auf Kreditnehmerdaten trotz offensichtlicher Unrichtigkeit oder sich aufdrängender Zweifel
    • Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite auf laufendem Konto
      • Missverhältnis zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers und der Höhe der Kreditlimite
        • Kalkulationsverstösse gelten als geringfügige Regelverletzungen
    • Leasingverträge
      • Zugrundlegung nur pauschal des Vermögens und nicht konkreter Vermögenswerte

Voraussetzungen für die Konsumkreditgewährung

Die Kreditgewährungs-Voraussetzungen sind je nach Kreditgeber unterschiedlich. In der Regel werden an den Kreditnehmer folgende Anforderungen gestellt:

  • Kreditfähigkeit
    • Kreditnehmer muss kreditfähig sein
  • Solvenz
    • Keine wesentlichen Einträge im Betreibungsauszug
  • Alter
    • Mindestalter (oft 18 oder 20 Jahre)
  • Wohnsitz
    • in der Schweiz
  • Staatsbürgerschaft etc.
    • Schweizer Staatsbürgerschaft oder
    • Aufenthaltsbewilligung B oder
    • Niederlassungsbewilligung C
  • Arbeitserwerb
    • Unbefristete Anstellung seit mehr als 3 Monaten
  • Tragbarkeit bzw. Kreditsumme
    • Die Kreditaufnahme ist verboten, wenn Sie zur Überschuldung führt (UWG 3)

(bekannt sein sollende) Tipps an KONSUMKREDITGEBER

  • Angaben der Konsumenten zu ihren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen
    • Informationen
      • Der Kreditgeber darf sich zwar auf die Angaben der Konsumenten verlassen, sollte diese aber kritisch prüfen und im Zweifelsfalle hinterfragen bzw. nachdokumentieren lassen
    • Dokumente
      • Betreibungsregisterauszug
      • Lohnausweis
      • andere Dokumente zur Bestätigung des Einkommens

Tipps / Warnhinweise an KONSUMENTEN zu den Risiken eines Konsumkredits

  • Überschuldungsrisiko
    • Konsumkredite können schnell zu einer Überschuldung führen
  • Tragbarkeit
    • Beachten Sie, dass ihre finanzielle Lage möglicherweise bereits angespannt ist
    • Ansonsten wäre ein Konsumkredit nicht notwendig
  • Sich verändernde Verhältnisse
    • Beachten Sie, dass sich Ihre Einkommenssituation durch unerwartete Ereignisse wie Arbeitsplatzverlust, Krankheit, Unfall, Ehescheidung/Ehetrennung, etc. verändern kann
    • Für diese Situationen wird oft noch eine Raten-Versicherung „mitverkauft“; diese schützt zwar von den Folgen ungewisser Ereignisse, kostet aber zusätzlich
  • Anbieterauswahl / Gegenparteiencheck
    • Gehen Sie mit unseriösen Anbietern keine Leasingverträge ein
  • Verzugsfolgen
    • Beachten Sie, dass bei verspäteter Ratenzahlungen, hohe Verzugszinsen dazukommen (oft in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zins)

Weiterführende Informationen

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

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